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VGH Bayern, 12.12.2001 - 12 B 00.2277 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2)
- VG Magdeburg, 20.03.2007 - 6 A 346/04 In diesen Fällen sollte die Frist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs erst ab dieser Kenntniserlangung zu laufen beginnen (… BSH , Urteil vom 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R -, SozR 4-1300 § 111 Nr. 3; BayVGH, Urteil vom 12.12.2001 - 12 B 00.2277 -, juris).
In den Fällen, in denen der Leistungsberechtigte von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers keine Kenntnis erlangen kann, weil dieser eine solche Entscheidung nicht trifft, bleibt es auch nach der Neuregelung des § 111 SGB X dabei, dass die Ausschlussfrist jedenfalls nicht vor der Entstehung des Erstattungsanspruchs zu laufen beginnt ( BayVGH, Urteil vom 12.12.2001 - 12 B 00.2277 -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 23.12.2004 - 4 B 71/03 -, SächsVBl. 2005, 142; Nds. OVG, Urteil vom 23.01.2003 - 12 LC 527/02 -, NVwZ-RR 2003, 657).
- VGH Bayern, 21.05.2010 - 12 BV 09.1973
Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht
Vielmehr verbleibt es für sie bei der Anwendbarkeit des § 111 Satz 1 SGB X. Die Neufassung des § 111 Satz 2 durch das 4. Euro-Einführungsgesetz zielte lediglich darauf ab, die Ausschlussfrist auf Fälle der vorgenannten Konstellation zu erweitern, nicht aber darauf, sie für die übrigen Fälle abzuschaffen (vgl. BayVGH vom 22.8.2001 FEVS 53, 165/167 ff. und vom 12.12.2001 Az. 12 B 00.2277; SächsOVG vom 6.3.2009 Az. 1 A 65/08;… Klattenhof, a.a.O., RdNr. 10 zu § 111).